Allgemeine Reisebedingungen der Voyager Kamil Puzio
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Kunde der Voyager Kamil Puzio (nachfolgend: Voyager) als Reiseveranstalter oder als Vermittler für die von Voyager vertretenen Leistungsträgern in den Destinationen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich und über das Internet vorgenommen werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch Voyager zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Voyager dem Kunden eine Reisebestätigung aushändigen.
1.2. Sofern der Anmelder erklärt, auch für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen, haftes er gesamtschuldnerisch neben den anderen von ihm angemeldeten Reisegästen für die sich aus der Anmeldung ergebenden Verpflichtungen.
1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Voyager vor, an das Voyager für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt oder die Reise widerspruchslos antritt.
2. Bezahlung
2.1. Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises, jedoch nicht mehr als 500,00 EUR je Buchung fällig.
2.2. Die Restzahlung des Reisepreises ist spätestens 3 Wochen vor Beginn der Reise, spätestens bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig.
2.3. Gerät der Reisekunde mit der Anzahlung oder mit der Restzahlung in Verzug, ist Voyager nach fruchtloser Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten (siehe Punkt Nr. 5) zu verlangen.
2.4. Sofern dies nicht in den konkreten Angeboten explizit ausgeschrieben, ist die in den Reisezielgebieten anfallende Kurtaxe im jeweiligen Kurort direkt zu bezahlen und nicht Leistungsbestandteil des mit Voyager geschlossenen Vertrages.
3. Leistungen (Inhalt des Reisevertrages)
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen von Voyager und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2. Am Reiseziel bei Dritten gebuchte bzw. in Auftrag gegebene ärztliche Heilbehandlungen, medizinische Betreuungen und Anwendungen sowie andere zusätzliche Leistungen werden nicht Bestandteil des mit Voyager geschlossenen Reisevertrages.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von Voyager nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Dieses gilt auch für ausgewiesene Fahrt-, Flug- und Transferzeiten, die unter dem Vorbehalt einer Änderung stehen.
Bei Flugreisen stehen die von Voyager mit der Durchführung des Fluges namentlich genannten Fluggesellschaften unter dem Vorbehalt einer Änderung.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. Voyager behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Voyager den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
aa. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann
Voyager vom Reisekunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen
Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Voyager vom Reisekunden verlangen.
bb. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Voyager erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag erhöht werden.
c. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Voyager verteuert hat.
d. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für Voyager noch nicht vorhersehbar waren.
e. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Voyager den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Voyager in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem Programm von Voyager anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung über die Preiserhöhung gegenüber von Voyager geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden (Stornokosten) und Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Voyager. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück (Storno) oder tritt er die Reise nicht an, so kann Voyager für die getroffenen Reisevorkehrungen und für getätigte Aufwendungen Ersatz verlangen. Voyager kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung pauschalieren.
der Gesamtreisepreis der Reise erhöht. Der Nachweis, dass niedrigere oder gar keine Bearbeitungskosten u. a. entstanden sind, bleibt dem ursprünglichen Reisekunden und dem Ersatzteilnehmer unbenommen. Bei einer Namensänderung einer Reise mit Nutzung von sogenannten Billigfluggesellschaften kann die Umbuchung nur mit der Neubuchung eines Flugtickets getätigt werden. In diesem Fall sind die tatsächlich entstehenden Gesamtkosten für das neue Ticket durch den Reisenden zu tragen. Voyager kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den bes. Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Im Falle der Vertragsübertragung haften der ursprünglich Reisende und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und der Bearbeitungsgebühr.
5.4. Eine Reiserücktrittsversicherung ist nicht im Reisepreis enthalten. Der Abschluss einer Reiserücktritts- und einer Reiseabbruchversicherung wird empfohlen.
6. Rücktritt und Kündigung durch Voyager
Voyager kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
6.1. Ohne Einhaltung einer Frist kann Voyager den Vertrag kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Voyager behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Mögliche Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
Voyager muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
6.2. Voyager kann bis 5 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten bei Nichterreichen einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung und in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reiseanmelder/die Reisegäste werden unverzüglich informiert, wenn bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann umgehend zurück.
6.3. Im Fall des Rücktritts durch Voyager nach Ziffer 6.2 ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Rücktrittserklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. Sofern der Reisende von seinem Recht auf Teilnahme an einer gleichwertigen Reise keinen Gebrauch macht, erhält er den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Voyager wie auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Voyager für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
8. Gewährleistung
8.1. Werden Reiseleistungen nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Voyager kann u. a. in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird.
Voyager kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
8.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung), wenn es sich nicht nur um einen unbedeutenden Mangel handelt. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Reisemangel anzuzeigen.
8.3. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisekunde den Reisevertrag kündigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den
einzelner - ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 85 % des Reisepreises.
Eine nicht bis zum Reiseantritt stornierte Reise kann nicht mehr storniert werden. Als Stichtag für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung. Reiseversicherungen sind auch im Falle einer Reisestornierung zu zahlen. Umbuchungsgebühren, die eventuell aus einer früheren Änderung des Reisevertrages angefallen sind, werden bei einer Stornierung der Reise voll berechnet.
8.6. Die Stornierung einer Reise mit einer Flugleistung, die in der Buchungsbestätigung als separate Leistung und mit einem von den anderen Leistungen eindeutig abgrenzbaren Reisepreis ausgewiesen wurde, kann nur durch die Bezahlung des Flugpreises erfolgen. Die übrigen Leistungen z.B. für Hotelaufenthalt werden nach den pauschalierten Kostenerstattungen entsprechend 5.2. berechnet.
8.7. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Voyager nachzuweisen, dass Voyager kein oder ein wesentlich geringerer Schaden bei einer Stornierung entstanden ist. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall.
8.8. Bis zum 31. Tag vor Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Auch kann der Reisende bis 31 Tage vor geplanten Reiseantritt den Reisetermin verschieben, zu einem späteren Termin, aus der Angebotspalette des gültigen Jahreskataloges für die laufende Saison. Eine Veränderung des gebuchten Leistungsumfanges, z.B. hinsichtlich der Beförderung, ist bis zum 31. Tag vor Reisebeginn möglich. Die Bearbeitungsgebühr für eine Namensänderung oder Umbuchungen aller Art beträgt 25 EUR pro Reisenden, es sei denn, dass sich durch die Umbuchung
Die Rücktrittskosten betragen pro Reisenden: - bis zum 31. Tag vor Reiseantritt
- vom 31. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt:Â 30 %
- vom 21. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt: 40 %
- vom 14. bis zum 9. Tag vor Reiseantritt: 50 %
- vom 8. bis zum 1. Tag vor Reiseantritt: 80%
Kunden ist jedoch nur dann zulässig, wenn Voyager keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde hierfür eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von Voyager verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.
8.9. Der Reisekunde kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Voyager nicht zu vertreten hat.
9. Haftung
9.1. Von der örtlichen Reiseleitung oder von Dritten in eigener Organisation am Urlaubsort angebotene und vor Ort gebuchte medizinische Leistungen und Heilbehandlungen, Ausflüge, sportliche Aktivitäten und Mietwagen gehören nicht zum Reisevertragsinhalt zwischen dem Reisekunden und Voyager; für solche Leistungen übernimmt Voyager keine Haftung.
9.2. Ein Schadensersatzanspruch gegen Voyager ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10. Mitwirkungspflicht des Reisekunden
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber Voyager zur Kenntnis zu geben. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
11. Anmeldung von Ansprüchen, Verjährung und Abtretungsverbot
11.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende direkt gegenüber Voyager geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Anspruchsanmeldung schriftlich vorzunehmen.
Eine Anspruchsanmeldung oder die Einreichung der Anmeldung beim vermittelnden Reisebüro genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
11.2. Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisekunden und Voyager Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine Vertragspartei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
11.3. -Abtretungsverbot- Die Abtretung von Ansprüchen des Reisekunden gegen Voyager an Dritte, auch an Ehegatten und Verwandte, ist ausgeschlossen.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. Voyager steht dafür ein, Reisekunden mit deutscher Staatsbürgerschaft über Bestimmungen von Pass- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Auf besondere Gesundheitsvorschriften des Reiselandes weist Voyager in der Reiseausschreibung hin. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutzmaßnahmen rechtzeitig informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Reisemedizinern und Tropeninstituten u. a. hingewiesen.
12.2. Voyager haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende Voyager mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Voyager die Verzögerung zu vertreten hat.
12.3. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Voyager bedingt sind.
Reiseversicherungen sind im Reisevertrag nicht enthalten. Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-, Reiseabbruch-, Auslandskranken- und Unfallversicherung (inkl. Rückführungskostenversicherung bei Krankheit oder Unfall) empfohlen.
14. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand von Voyager ist der Firmensitz in Kolobrzeg, Polen. Für Klagen von Voyager gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Voyager maßgebend.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Reisebedingungen zur Folge.
15.2. Für Druck- und Rechenfehler haftet Voyager nicht. Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte und anderen Reiseausschreibungen von Voyager verlieren frühere Angebote über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
15.3. Stand dieser Reisebedingungen ist Januar 2011
Reiseveranstalter Anschrift und Sitz der Firma Voyager Kamil Puzio:
Walki Mlodych Str. 31/7, 78-100 Kołobrzeg, Polen,
Telefon: +48 94 3554727, Telefax: +48 91 3507002
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Inhaber: Kamil Puzio E-Mail: biuro@voyager-travel.pl